Banner

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die Vertragspartner vereinbaren beim Auftraggeber die in diesem Vertrag genannten Dienstleistungen auszuführen.

(2) Für Dienstleistungen wie Schulungen, Beratungen und Workshops schuldet ACTANO keinen Leistungserfolg, sondern lediglich die Leistung von Diensten durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter. Zeit und Ort der Dienstleistungen sind von den Vertragsparteien zu vereinbaren.

(3) Sonstige Dienstleistungen werden im Rahmen eines Projektes erbracht und sind nach Erbringung vom Auftraggeber zu bestätigen.

(4) Inhalt, Umfang und besondere Bedingungen der von ACTANO zu erbringenden Projektleistungen werden separat abschließend geregelt. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts und Umfangs der zu erbringenden Projektleistungen sind unter Einbeziehung der Projektverantwortlichen beider Seiten einvernehmlich zu vereinbaren.

(5) Art, Inhalt sowie Umfang und Preisgestaltung der konkreten Leistung werden von ACTANO und dem Auftraggeber in einem Einzelvertrag vereinbart. Leistungsbeschreibungen, Grob- und Feinkonzepte sowie Pflichtenhefte sind ebenfalls Gegenstand des Einzelvertrages.

(6) Änderungen und Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt und dem Vertrag als Anlage beigefügt sind. Sollte der Auftragsumfang durch die Änderungen zu weiteren Kosten führen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert berechnet.

(7) Im Falle von Schulungsunterlagen bleiben alle Rechte des Nachdrucks und der Vervielfältigung oder von Teilen daraus der ACTANO vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf ohne schriftliche Genehmigung in irgendeiner Form reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(8) Schulungsanmeldungen sind ausschließlich über die ACTANO Website, per E-Mail, Fax oder Briefpost möglich und werden bestätigt. Aus didaktischen und räumlichen Gründen ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Es werden die Teilnehmer nach der Rangfolge der Anmeldung berücksichtigt. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung der ACTANO im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Er ist auch damit einverstanden, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung offenbarten Daten im Sinne des Datenschutzgesetztes für eigene geschäftliche Zwecke der ACTANO verwendet werden. ACTANO behält sich vor Termine, Orte der Durchführung und Trainer zu ändern.

(9) Schulungs-Voraussetzungen: für die Teilnahme am Kurs keine. Zur Teilnahme an der am Kursende stattfindenden Prüfung im Rahmen einer Zertifizierung als iNTACS™ Provisonal Assessor müssen Sie sich zuvor bei iNTACS™ anmelden und die Mindestvoraussetzungen erfüllen.

§ 2 Kooperation der Vertragsparteien

(1) Die Parteien verpflichten sich, in jeder Phase des Projekts eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Auftraggebers wesentlich ist, insbesondere hat der AG

(a) die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form schriftlich zu konkretisieren;

(b) dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die zur Ausführung seiner Tätigkeiten notwendigen Unterlagen und Informationen sowie erforderlichen Vorleistungen in zeitlicher und qualitativer Hinsicht rechtzeitig, vollständig, fehlerfrei und widerspruchsfrei vorgelegt und mitgeteilt werden,

(c) Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und ACTANO unverzüglich mitzuteilen;

(d) rechtzeitig über die im Rahmen des Projekts erforderlichen Investitionen zu entscheiden und diese zu veranlassen.

(2) Diese Mitwirkungspflichten beziehen sich auf eigene vom AG ausgeführte Leistungen sowie auch auf Leistungen eines vom AG beauftragten Vorunternehmers aus Sicht des AN sowie alle anderweitigen Erfüllungsgehilfen des AG.

(3) Diese Mitwirkungspflichten beziehen sich auf eigene vom AG ausgeführte Leistungen sowie auch auf Leistungen eines vom AG beauftragten Vorunternehmers aus Sicht des AN sowie alle anderweitigen Erfüllungsgehilfen des AG.

(4) Vom AG beauftragte anderweitige Unternehmungen, auf deren Leistungen der AN aufbaut bzw. deren Leistungen Einfluss auf die AN Leistungen haben, gelten als Erfüllungsgehilfen des AG.

(5) Ziel und Zweck der AG Mitwirkungspflichten ist das Ermöglichen einer reibungslosen und koordinierten Leistungserbringung des AN. Das Vorhandensein von offenen Punkten führt ggf. zu Störungen des Projektes und entsprechend einem Änderungsbedarf auf Anpassung (Fortschreibung) des Vertrages hinsichtlich Leistung, Zeit und Vergütung.

§ 3 Verzug des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der ACTANO, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist ACTANO zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Dienstleistungssätze vom Auftraggeber zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht der ACTANO bleibt unberührt.

§ 4 Ausführungsfristen

(1) Es gelten die im Vertrag oder in den Projekt Einzelangeboten genannten Ausführungsfristen. Nur wenn die jeweiligen Termine explizit in den Unterlagen als Vertragsfristen gekennzeichnet sind, sind diese bindend und es treten ggf. die gesetzlichen Verzugsfolgen bei Nichteinhaltung ein.

(2) Wird die AN Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des AG erschwert/behindert, so besteht ein Anspruch des AN auf entsprechende Verlängerung der Ausführungsfristen und Vertragstermine.

(3) Eine Vorverlegung bzw. Hinausschieben des Beginns der Tätigkeiten hat Auswirkungen auf die Vertragstermine und die vereinbarten Preise des AN. Die einzeln aufgeführten Termine innerhalb der Terminplanung des AN dienen als jeweilige Voraussetzung der darauf folgenden und aufbauenden Termine. Verschieben sich die vereinbarten AG Mitwirkungspflichten oder Vorunternehmerleistungen so verlängern sich die Ausführungszeiträume der AN Tätigkeiten entsprechend des Zeitraumes der anfänglichen Verschiebung der AG Mitwirkung.

§ 5 Gewährleistung für Dienstleistungen

(1) Der AN gewährleist im Rahmen des deutschen Dienstleistungsrechts nach BGB § 611 ff.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt der in dem Vertrag oder den jeweiligen Projekt Angeboten ausgewiesene Angebotspreis.

(2) Die Vergütung für aufgeführten Leistungen erfolgt:

a) monatlich nach erbrachtem Aufwand mittels Abschlagszahlung, Zahlungen sollen innerhalb 18 Tagen nach Rechnungseingang durch den AG bezahlt werden. Der AG kommt aber erst nach 30 Kalendertagen in Verzug, sofern der AN sämtliche ihm obliegende Verpflichtungen erfüllt hat, die Gegenstand der Abschlagsrechnung sind.

b) Sofern keine Reisepauschalen vereinbart sind, werden Reisekosten nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber weiterberechnet. Tagesspesen werden gemäß gesetzlichen Richtlinien, Kilometerpauschalen zu 0,50 €/km zusätzlich zu den Reisekosten in Rechnung gestellt.

c) Reisezeiten werden zu 70% des vereinbarten Tages-/ Stundensatzes weiterverrechnet.

d) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen MWSt.

e) Ist in den jeweiligen Einzelangeboten explizit ausgewiesen.

(3) Werden durch eine Änderung des AG die Grundlagen der Preisfindung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr und Minderkosten des AN zu vereinbaren. Wird vom AG eine nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der AN Anspruch auf eine besondere zusätzliche Vergütung. Die Vereinbarung ist vor Ausführung der Leistungen einvernehmlich zwischen den Parteien zu treffen. Der AN ist in diesem Falle nicht vorleistungspflichtig.

(4) Die Kalkulation und Preisfindung des AN geht von einer störungsfreien Abarbeitung der Dienstleistung aus. Die monetäre Fortschreibung der Vertragsbestandteile bei Änderungen richtet sich nach den kalkulatorischen Grundlagen der Preisfindung des Hauptvertrages des AN.

(5) Kann bezüglich eines Änderungswunsches des AG keine Einigkeit erzielt werden, so bemühen sich beide Parteien hinsichtlich der Folgewirkungen Einigkeit zu erzielen. AG und AN bemühen sich in diesem Falle um eine Lösung, welche beiden Parteien entgegen kommt.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung der ACTANO für die Erbringung von Dienstleistungen richtet sich auf grob fahrlässig oder vorsätzliche herbeigeführte Sach- und Vermögensschäden. Die maximale Haftung ist auf den jeweiligen Auftragswert der vereinbarten Dienstleistung beschränkt. Personenschäden sind von der Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Wird dieser Dienstleistungsvertrag als Anlage zu einem Software Lizenzvertrag geschlossen, so gelten die darin enthaltenen Bestimmungen zusätzlich zu den Nutzungsbedingungen für RPlan Software Lizenzen und ausschließlich für die zu erbringenden Dienstleistungen.

(2) Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

(4) Diese Geschäftsbedingungen zusammen mit den jeweiligen Projekt Einzelangeboten und den dort aufgeführten Unterlagen enthalten die gesamten Vertragsvereinbarungen der Parteien. Für einen zustande kommenden Vertrag gelten ausschließlich die AGB des AN; andere AGB werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles unternommen wird, was erforderlich ist, um die Teilnichtigkeit unverzüglich zu beheben. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessen Regelung gelten, die –soweit rechtlich zulässig - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die nicht getroffene Regelung bedacht hätten.